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§ 5 Schiffseichverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.10.2005

ABSCHNITT 2

Eichverfahren Antrag

§ 5

(1) Die Neu- bzw. Nacheichung eines Fahrzeuges sowie die Verlängerung eines Eichscheines erfolgt über Antrag des Verfügungsberechtigten durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft oder einen Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik).

(2) Die Neueichung eines Fahrzeuges ist vom Verfügungsberechtigten spätestens zu dem Zeitpunkt zu beantragen, in dem er um Zulassung des Fahrzeuges ansucht.

(3) Der Antrag auf Verlängerung eines Eichscheines ist spätestens drei Monate vor Ablauf seiner Geltungsdauer zu stellen.

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