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§ 28 Schiffseichverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Eichmarken

§ 28

(1) Die Fahrzeuge erhalten Eichmarken gemäß § 20. Es genügt eine Eichmarke auf halber Schiffslänge.

(2) Bei Fahrzeugen, die keiner Eichpflicht unterliegen, kann auf die Ergänzung der Eichmarke gemäß § 20 Abs. 3 zweiter Satz verzichtet werden.

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