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Artikel 18 Luftverkehrsabkommen (Indien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1989

Artikel 18

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Bei einer Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien bemühen, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen; im Falle des Scheiterns wird die Meinungsverschiedenheit den Vertragsparteien zur Beilegung überwiesen.

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