Artikel 16
Beratung
Im Geiste enger Zusammenarbeit werden die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien regelmäßig ihre Ansichten über die Anwendung und Auslegung des vorliegenden Abkommens austauschen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
