Artikel 12
Beistellung von Statistiken
Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei übermitteln den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei Statistiken über das in jedem Monat auf ihren Fluglinien zu oder von dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beförderte Verkehrsaufkommen unter Angabe der Ursprungs- und Bestimmungsländer sowie der Ein- und Austrittspunkte dieses Verkehrs. Diese Statistiken werden so bald wie möglich übersandt.
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