Artikel 12
Statistiken
Die Luftfahrtbehörden des einen Vertragschließenden Teiles übermitteln den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf Ersuchen alle regelmäßigen oder sonstigen statistischen Unterlagen über den Luftverkehr, die billigerweise zwecks Überprüfung der von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des ersteren Vertragschließenden Teiles bereitgestellten Beförderungskapazität gefordert werden können. Diese Statistiken enthalten alle Angaben, um Umfang sowie Ursprung und Bestimmung des Verkehrs zu ermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019
Gesetzesnummer
10011800
Dokumentnummer
NOR12151089
alte Dokumentnummer
N9198811537L
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