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Artikel 12 Luftverkehrsabkommen (Senegal)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.2.1988

Artikel 12

Statistiken

Die Luftfahrtbehörden des einen Vertragschließenden Teiles übermitteln den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf Ersuchen alle regelmäßigen oder sonstigen statistischen Unterlagen über den Luftverkehr, die billigerweise zwecks Überprüfung der von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des ersteren Vertragschließenden Teiles bereitgestellten Beförderungskapazität gefordert werden können. Diese Statistiken enthalten alle Angaben, um Umfang sowie Ursprung und Bestimmung des Verkehrs zu ermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

10011800

Dokumentnummer

NOR12151089

alte Dokumentnummer

N9198811537L

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