Benachrichtigung über Zuwiderhandlungen
§ 12
Die Kontrollorgane haben Zuwiderhandlungen, die auf dem Gebiet der Republik Österreich von einem Verkehrsunternehmer mit Niederlassung im Gebiet einer anderen Vertragspartei oder dessen Lenker begangen werden, der zuständigen österreichischen Behörde bekanntzugeben. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat die zuständigen Stellen der betreffenden Vertragspartei hievon sowie gegebenenfalls auch über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
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