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§ 3 RBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1987

§ 3.

(1) Der Nachlaß beträgt, sofern nicht § 4 Abs. 1 angewandt wird,

  1. 1. bei einer Restlaufzeit des Förderungsdarlehens von mindestens 20 Jahren 50 vH,
  2. 2. bei einer Restlaufzeit des Förderungsdarlehens von 10 bis unter 20 Jahren 40 vH,
  3. 3. sonst 30 vH.

(2) Dem Darlehensschuldner ist für die begünstigte Voll- oder Teiltilgung durch einen einmaligen Tilgungsbetrag als Begünstigung ein Nachlaß nach Maßgabe des Abs. 1 zu gewähren, der von der noch nicht fälligen Förderungsdarlehensschuld berechnet wird. Die vorzeitige Rückzahlung hat unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu einem Fälligkeitstermin der Halbjahresannuitäten (Halbjahrestilgungsraten) zu erfolgen. Die Kündigungserklärung ist in den Antrag auf Gewährung des Nachlasses aufzunehmen und gilt nur für den Fall der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf begünstigte Tilgung.

Schlagworte

Volltilgung

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011645

Dokumentnummer

NOR12150873

alte Dokumentnummer

N9198712175L

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