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Luftverkehrsabkommen – ziviler Luftverkehr (China)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen – ziviler Luftverkehr (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1986
Typ
Vertrag – China
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
27.01.1986
Unterzeichnungsdatum
12.09.1985
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK CHINA ÜBER DEN ZIVILEN LUFTVERKEHR
StF: BGBl. Nr. 40/1986
Änderung
BGBl. Nr. 208/1996
BGBl. III Nr. 39/1999
Sprachen
Chinesisch, Deutsch, Englisch
Ratifikationstext
Der gemäß Artikel 19 des Abkommens vorgesehene Notenwechsel fand am 28. November 1985 statt; das Abkommen tritt daher nach seinem Artikel 19 am 27. Jänner 1986 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Volksrepublik China, in diesem Abkommen in der Folge „die Vertragschließenden Parteien“ genannt;
vom Wunsch geleitet, freundschaftliche Kontakte zwischen ihren beiden Völkern zu erleichtern und die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Ländern auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt voranzutreiben;
haben die Errichtung und den Betrieb eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten wie folgt vereinbart:
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2019
Gesetzesnummer
10011624
Dokumentnummer
NOR11011889
alte Dokumentnummer
N9198614174T
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