§ 5.
Die Gesellschaft hat im einzelnen folgende Aufgaben hinsichtlich der ihr übertragenen Strecken (§§ 1 und 2) zu erfüllen:
- a) die Ausarbeitung der Planung über die technische Konkretisierung der Projekte unter Berücksichtigung weiterer Ausbaustufen in Abstimmung mit anderen Bauvorhaben,
- b) die Präzisierung der Kosten und Erarbeitung von Finanzierungsplänen und Bauablaufplänen,
- c) die Errichtung der erforderlichen Bauten, Ausbauten und Nebenanlagen,
- d) die Übergabe fertiggestellter verkehrswirksamer Abschnitte von Bundesstraßen in die Erhaltung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung).
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10011605
Dokumentnummer
NOR12149814
alte Dokumentnummer
N9198514835L
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