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§ 5 Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1985

§ 5.

Die Gesellschaft hat im einzelnen folgende Aufgaben hinsichtlich der ihr übertragenen Strecken (§§ 1 und 2) zu erfüllen:

  1. a) die Ausarbeitung der Planung über die technische Konkretisierung der Projekte unter Berücksichtigung weiterer Ausbaustufen in Abstimmung mit anderen Bauvorhaben,
  2. b) die Präzisierung der Kosten und Erarbeitung von Finanzierungsplänen und Bauablaufplänen,
  3. c) die Errichtung der erforderlichen Bauten, Ausbauten und Nebenanlagen,
  4. d) die Übergabe fertiggestellter verkehrswirksamer Abschnitte von Bundesstraßen in die Erhaltung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung).

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011605

Dokumentnummer

NOR12149814

alte Dokumentnummer

N9198514835L

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