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§ 4 Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1989

§ 4.

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist berechtigt, der Gesellschaft Anweisungen über die Durchführung ihrer Aufgaben zu erteilen und Auskünfte über ihre Tätigkeit zu verlangen. Die Satzung hat die Organe der Gesellschaft zur Durchführung solcher Anweisungen und zur Auskunftserteilung zu verpflichten.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2023

Gesetzesnummer

10011605

Dokumentnummer

NOR12149813

alte Dokumentnummer

N9198514834L

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