§ 2.
(1) Der Bund kann der in § 1 genannten Gesellschaft weiters den Bau und Ausbau der im § 1 Abs. 2 genannten Strecken übertragen, insoweit eine besondere Dringlichkeit besteht und damit eine Verbesserung des Planungs- und Ausführungsablaufes zu erwarten ist.
(2) Die Übertragung nach Abs. 1 erfolgt jeweils durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Die Verordnung hat einen Bauzeit- und Kostenrahmen zu enthalten.
Schlagworte
Planungsablauf, Bauzeitrahmen
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2023
Gesetzesnummer
10011605
Dokumentnummer
NOR12149811
alte Dokumentnummer
N9198514832L
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