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Anhang Luftverkehrsabkommen (Seychellen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1985

Anhang

A. Das von der Regierung der Republik Seychellen namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte

Ankunftspunkte

Punkte in der Republik Seychellen

Wien

  

B. Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte

Ankunftspunkte

Punkte in der Republik Österreich

Mahe

  

C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.

Die etwaige Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011596

Dokumentnummer

NOR12150429

alte Dokumentnummer

N9198523028J

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