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Artikel 9 Luftverkehrsabkommen (Libyen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.8.1985

Artikel 9

Statistiken

Die Luftfahrtbehörde eines Vertragschließenden Teiles hat der Luftfahrtbehörde des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen alle regelmäßigen oder sonstigen statistischen Unterlagen zu übermitteln, die billigerweise zum Zwecke der Nachprüfung der auf den vereinbarten Fluglinien von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des in diesem Artikel erstgenannten Vertragschließenden Teiles bereitgestellten Beförderungskapazität gefordert werden können. Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien von diesen Fluglinienunternehmen erzielten Beförderungsergebnisses und seiner Herkunfts- und Zielpunkte erforderlich sind.

Schlagworte

Herkunftspunkt

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011595

Dokumentnummer

NOR12149704

alte Dokumentnummer

N9198514420L

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