Artikel 9
Statistiken
Die Luftfahrtbehörde eines Vertragschließenden Teiles hat der Luftfahrtbehörde des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen alle regelmäßigen oder sonstigen statistischen Unterlagen zu übermitteln, die billigerweise zum Zwecke der Nachprüfung der auf den vereinbarten Fluglinien von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des in diesem Artikel erstgenannten Vertragschließenden Teiles bereitgestellten Beförderungskapazität gefordert werden können. Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien von diesen Fluglinienunternehmen erzielten Beförderungsergebnisses und seiner Herkunfts- und Zielpunkte erforderlich sind.
Schlagworte
Herkunftspunkt
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10011595
Dokumentnummer
NOR12149704
alte Dokumentnummer
N9198514420L
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