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Artikel 7 Luftverkehrsabkommen (Libyen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.8.1985

Artikel 7

Anwendung der Gesetze

1. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden Teiles betreffend den Ein- oder Ausflug der im internationalen Flugverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge in sein oder aus seinem Hoheitsgebiet oder Flüge dieser Luftfahrzeuge über dieses Hoheitsgebiet finden für das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles Anwendung.

2. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden Teiles betreffend den Eintritt, den Aufenthalt, den Transit und den Austritt von Fluggästen, Besatzungen, Fracht- oder Postgut in oder durch sein bzw. aus seinem Hoheitsgebiet, wie zB jene betreffend die Formalitäten für Ein- und Ausreise bzw. Ein- und Ausfuhr und für Aus- und Einwanderung, sowie jene betreffend Zölle und Sanitärmaßnahmen, gelten für die von dem Luftfahrzeug des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles beförderten Fluggäste, Besatzungen, Fracht- oder Postgüter, solange sie sich im genannten Hoheitsgebiet befinden.

Schlagworte

Einflug, Frachtgut, Einreise, Einfuhr, Auswanderung

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011595

Dokumentnummer

NOR12149702

alte Dokumentnummer

N9198514418L

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