ARTIKEL 2
Anwendbarkeit von Gesetzen und Vorschriften
Die Gesetze und Vorschriften jeder Vertragschließenden Partei betreffend den Einflug, Aufenthalt und Ausflug von im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen in sein bzw. aus seinem Hoheitsgebiet oder den Betrieb und den Verkehr dieser Luftfahrzeuge innerhalb der Grenzen seines Hoheitsgebietes sind auf die Luftfahrzeuge des Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden Partei anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10011594
Dokumentnummer
NOR12149660
alte Dokumentnummer
N9198511155X
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