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ARTIKEL 2 Luftverkehrsabkommen (Äthiopien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1985

ARTIKEL 2

Anwendbarkeit von Gesetzen und Vorschriften

Die Gesetze und Vorschriften jeder Vertragschließenden Partei betreffend den Einflug, Aufenthalt und Ausflug von im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen in sein bzw. aus seinem Hoheitsgebiet oder den Betrieb und den Verkehr dieser Luftfahrzeuge innerhalb der Grenzen seines Hoheitsgebietes sind auf die Luftfahrzeuge des Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden Partei anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011594

Dokumentnummer

NOR12149660

alte Dokumentnummer

N9198511155X

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