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§ 7 Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen (Durchführung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.1982

Ausnahmen

§ 7.

Abweichungen von den Bestimmungen des Schiffsvermessungsübereinkommens im Zuge der in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Ermittlung sind von der Behörde dem Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes zu genehmigen, sofern die Anwendung dieser Bestimmungen auf neuartige Schiffstypen in Anbetracht ihrer Konstruktionsmerkmale mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbunden oder undurchführbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

10011553

Dokumentnummer

NOR12149185

alte Dokumentnummer

N9198212022I

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