Strafbestimmungen
§ 11.
(1) Einer Verwaltungsübertretung, auch wenn die Tat im Ausland begangen wurde, macht sich schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer
- 1. als Eigentümer ein österreichisches Seeschiff ohne gültigen Meßbrief einsetzt (§ 5 Abs. 2);
- 2. als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes einen ungültig erklärten Meßbrief nicht binnen sechs Wochen dem Bundesministerium für Verkehr zurückstellt (§ 6 Abs. 2);
- 3. als Kapitän ein österreichisches Seeschiff ohne gültigen Meßbrief einsetzt (§ 5 Abs. 2).
(2) Wurde gegen den Kapitän eines österreichischen Seeschiffes ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 eingeleitet, so gilt der Eigentümer als Vertreter im Sinne des § 10 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982. Dies gilt nicht, soweit sich der Kapitän im Einzelfall durch eine andere Person mit Wohnsitz im Inland vertreten lässt oder einer solchen Person eine Zustellungsvollmacht erteilt hat.
(3) Verstößt ein Kapitän eines österreichischen Seeschiffes gegen die Bestimmungen des Schiffsvermessungsübereinkommens in den Hoheitsgewässern eines anderen Staates, der diesem Übereinkommen angehört, und hat dieser Staat wegen dieser Handlung den Kapitän bestraft, so ist die ausländische Strafe in die von der Behörde zu verhängende einzurechnen. Von der Verhängung einer Strafe ist jedoch abzusehen, wenn die solcherart von der Behörde zu verhängende Strafe gegenüber der ausländischen nicht ins Gewicht fiele.
(4) Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Abs. 1 steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides, mit dem der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderlaufenden Zustand zu beseitigen, nicht entgegen.
(5) Die wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz eingehobenen Strafgelder fließen dem Bund zu und sind zur Fürsorge für Seeleute zu verwenden.
vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Gesetzesnummer
10011553
Dokumentnummer
NOR40138818
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