Artikel 18
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
(2) Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2020
Gesetzesnummer
10011550
Dokumentnummer
NOR40005193
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