Artikel 13
Vergünstigungen
Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vergünstigungen können für ein Schiff nur dann in Anspruch genommen werden, wenn es einen nach Maßgabe des Übereinkommens ausgestellten gültigen Meßbrief besitzt.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022
Gesetzesnummer
10011549
Dokumentnummer
NOR12149247
alte Dokumentnummer
N9198243488L
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