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Artikel 22 Eisenbahndurchgangsverkehr durch Sopron (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1982

Artikel 22

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren und tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattfindet. Der Austausch der Ratifikationsurkunden wird sobald wie möglich in Wien stattfinden.

(2) Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von drei Jahren kündigen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich jedoch im Fall einer Kündigung ein neues Abkommen abzuschließen, das den Grundsätzen dieses Abkommens entspricht. Wenn im Laufe dieser Kündigungsfrist das neue Abkommen nicht in Kraft tritt, wird die Gültigkeit des bestehenden Abkommens jeweils auf weitere drei Jahre bzw. bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens automatisch verlängert.

Geschehen zu Budapest, am 13. September 1980 in zwei Urschriften, in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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