vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Luftverkehrsabkommen – gewerbsmäßiger Linienflugverkehr (Zypern)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.7.1982

Artikel 9

Fluggäste, die sich auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien befinden, unterliegen nur einer sehr vereinfachten Kontrolle. Gepäck und Frachtgut im direkten Transitverkehr ist von Zollabgaben und anderen ähnlichen Steuern befreit.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019

Gesetzesnummer

10011546

Dokumentnummer

NOR40006860

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)