Artikel 9
Fluggäste, die sich auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien befinden, unterliegen nur einer sehr vereinfachten Kontrolle. Gepäck und Frachtgut im direkten Transitverkehr ist von Zollabgaben und anderen ähnlichen Steuern befreit.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019
Gesetzesnummer
10011546
Dokumentnummer
NOR40006860
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