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Artikel 19 Luftverkehrsabkommen – gewerbsmäßiger Linienflugverkehr (Zypern)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.7.1982

Artikel 19

1. Dieses Abkommen tritt sechzig (60) Tage nachdem die Vertragschließenden Parteien einander den Abschluß ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Formalitäten notifiziert haben in Kraft.

2. Zu Urkund dessen haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in doppelter Ausfertigung in Nicosia am 7. Juli 1981 in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019

Gesetzesnummer

10011546

Dokumentnummer

NOR40006870

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