Gegenstand der Förderung
§ 1.
Der Bund gewährt zur Förderung der Errichtung von 5 000 Wohnungen, deren Baubeginn in die Jahre 1982 und 1983 fällt, Zinsen- und Annuitätenzuschüsse zu Hypothekardarlehen, die zur Deckung der gesamten Baukosten aufgenommen werden.
Schlagworte
Zinszuschuß
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10011540
Dokumentnummer
NOR12149261
alte Dokumentnummer
N9198243601L
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