vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 99 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Schutzmaßnahmen an beweglichen Teilen von Schiffseinrichtungen

§ 99.

Bewegliche Teile, wie Wellen, Kupplungen, Schwungräder, Triebräder und vorstehende Bolzen, müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich gegen gefahrbringende Berührung mit Schutzvorrichtungen versehen sein, sofern sie nicht durch den Flurboden oder andere Teile ausreichend verdeckt sind. Bewegliche Teile in der Nähe von der Stevenrohrstopfbuchse sind auch unter Flur mit Schutzvorrichtungen auszurüsten.

Schlagworte

Arbeitsbereich

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149011

alte Dokumentnummer

N9198151055J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte