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§ 91 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

II. ABSCHNITT

Treppen, Ausgänge und sonstige Verkehrswege Allgemeines

§ 91.

(1) Die vom Deck zu den Arbeits-, Schiffs- und Quartierräumen führenden Treppen, Leitern, Notausgänge und Notausstiege müssen leicht erreichbar, unfallsicher und so breit sein, daß sich die Arbeitnehmer jederzeit rasch aus diesen Räumen entfernen können.

(2) Die Treppen in Arbeits-, Schiffs- und Quartierräumen müssen so unterteilt sein, daß die Höhe zwischen zwei Treppenabsätzen nicht mehr als 3,70 m beträgt. Bei Treppen muß die Summe aus der doppelten Stufenhöhe und der Stufentiefe mindestens 0,60 m betragen. Dies gilt sinngemäß für schräge Leitern. Die Stufenhöhe muß, ausgenommen bei Fahrgastschiffen, 0,18 bis höchstens 0,22 m betragen.

(3) Treppen, die Höhenunterschiede von mehr als 1 m überwinden, müssen mindestens an einer freien Seite mit einem Geländer versehen sein. Bei einer Treppenbreite von 0,80 m und mehr müssen an beiden freien Seiten Geländer, ab einer Breite von 1,80 m muß außerdem ein Mittelgeländer angebracht sein. Falls Treppen keine freien Seiten aufweisen, kann das Geländer durch Handleisten ersetzt werden. Vorden Treppen muß eine genügend große Auftrittsfläche vorhanden sein. Die lichte Höhe über Treppen soll in der Lotrechten 1,90 m nicht unterschreiten. Bei Unterschreiten dieser Höhe sind entsprechende Maßnahmen gegen Verletzungen zu treffen.

(4) Bei begehbaren Kühlräumen müssen die Kühlraumtüren auch von innen geöffnet werden können. Die Türen solcher Kühlräume dürfen nur versperrt werden, wenn Einrichtungen vorhanden sind, die es in diesen Räumen eingeschlossenen Personen ermöglichen, sich nach außen bemerkbar zu machen oder sich selbst zu befreien. Die für die Betätigung dieser Einrichtungen in den Kühlräumen angebrachten Vorrichtungen müssen auch bei abgeschalteter Beleuchtung oder bei Stromausfall wahrzunehmen sein. Kühlräume müssen einen Fluchtweg besitzen, der nicht durch eigene Aufstellungsräume für Kältemaschinen und Apparate führen darf, in denen durch das Ausströmen einer größeren Kältemittelmenge eine Gefährdung von Personen eintreten kann. Kühlräume dürfen erst verschlossen werden, nachdem festgestellt wurde, daß sich keine Personen in diesen Räumen aufhalten. Sind Kühlräume mit Einrichtungen ausgestattet, die es in diesen Räumen eingeschlossenen Personen ermöglichen, sich nach außen bemerkbar zu machen, muß Vorsorge getroffen sein, daß eingeschlossene Personen jederzeit aus den Kühlräumen herausgelassen werden können.

(5) Decksdurchbrechungen von Treppen, die zu Arbeitsräumen, Schiffs- und Quartierräumen unterhalb des Schottendecks führen, müssen so angeordnet sein, daß sie mindestens ein Fünftel der größten Schiffsbreite von der Bordwand entfernt liegen. Ist dies nicht möglich, muß eine zweite Treppe vorhanden sein, die nicht an derselben Schiffsseite wie die erste liegen darf.

(6) Relingstreppen sind gegen Verrutschen und Überkippen zu sichern. Die freie Durchgangshöhe in sämtlichen Verkehrsbereichen soll mindestens 1,90 m betragen. Die Mindestbreite von Durchgängen darf 0,60 m nicht unterschreiten.

(7) Große Nebenräume des Maschinenraumes, die nur von diesem zugänglich sind, wie Fahrstände, Werkstätten- und Hilfsmaschinenräume, müssen einen Notausgang haben, der in einen Bereich führt, von dem ein weiterer möglichst an Deck führender Fluchtweg vorhanden ist.

(8) Türen, ausgenommen Feuertüren und selbstschließende Türen, sind mit einer Sicherung gegen unbeabsichtigtes Zufallen, wie eine Raste, zu versehen. Schlagwerkzeuge für Vorreiber müssen in unmittelbarer Nähe der Tür oder Klappe bereitgehalten werden.

(9) Die Verkehrswege im Bereich der Aufbauten, auf der Back und im Maschinenraum sind gleitsicher, wie etwa durch einen rutschhemmenden Anstrich auszuführen. Auf Laufbrücken über 70 m Länge sind Schutzhäuser einzurichten, deren Entfernung untereinander 45 m nicht überschreiten darf. Auf See müssen bei schwerem Wetter zur Sicherung der Arbeitnehmer gegen überbrechende Seen oder Ausgleiten in geeigneter Weise Strecktaue gezogen werden. Im Bereich der Verkehrswege liegende Mannlöcher, Lüfter, Stutzen, Rohrleitungen oder dergleichen sind so anzuordnen, daß Stolpern weitgehend vermieden wird.

(10) Quartierräume müssen Ausgänge haben, die eine rasche Flucht zum freien Deck ermöglichen. Öffenbare Fenster von mindestens 350 mm lichter Weite und Festfenster von mindestens 400 mm lichter Weite gelten als derartige Ausgänge. Hochliegende Fenster in glatten Außenwänden von Deckshäusern mit zwei oder mehreren Decks sind mit Einrichtungen zu versehen, die ein sicheres Hinabsteigen auf das nächste tiefergelegene freie Deck ermöglichen.

(11) Auf Fluchtwegen ist die Fluchtrichtung deutlich sichtbar durch Pfeile zu kennzeichnen; sie müssen auch bei Ausfall der Hauptstromversorgung ausreichend erkennbar sein. Türverschlüsse in diesen Fluchtwegen müssen von beiden Seiten zugänglich und öffenbar sein. Schlagwerkzeuge für Vorreiber von Notausstiegsdeckeln müssen im Fluchtweg in unmittelbarer Nähe des Ausstieges gehaltert werden.

(12) Fluchtwege sind von Lagerungen jeder Art freizuhalten.

Schlagworte

Schiffsraum, Werkstättenraum

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149003

alte Dokumentnummer

N9198151047J

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