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§ 84 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Arbeits- und Verkehrsbereich

§ 84.

Soweit Schutzmaßnahmen im Arbeits- und Verkehrsbereich anzuwenden sind, umfaßt der Arbeitsbereich alle Arbeitsstellen und der Verkehrsbereich alle den Arbeitnehmern gestatteten Verkehrswege. Sowohl der Arbeits- als auch der Verkehrsbereich erstreckt sich bis zu jener Höhe, die für übliche Verrichtungen am Schiff erforderlich ist, mindestens aber bis 2,40 m über dem Fußboden oder dem Standplatz der Arbeitnehmer.

Schlagworte

Arbeitsbereich

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12148996

alte Dokumentnummer

N9198151040J

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