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§ 21 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Feuerschutz

§ 21.

(1) Zu Regel 34 (Allgemeine Bestimmungen): Regel 34 findet auf Fahrgastschiffe, deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist, mit der Maßgabe Anwendung, daß nur Methode I zulässig ist.

(2) Zu Regel 35 (Begriffsbestimmung):

  1. 1. als „schwer entflammbar“ gelten Werkstoffe, Gewebe sowie Anstrichmittel, die die Ausbreitung eines Brandes verhindern oder in ausreichendem Maße einschränken können; sie müssen zugelassen sein;
  2. 2. zu lit. d:
  1. 3. zu lit. f:
  1. 4. zu lit. j:

(3) Zu Regel 37 (Senkrechte Hauptbrandabschnitte (Methoden I, II und III)):

  1. 1. zu lit. a:
  1. 2. zu Buchstabe c:

(4) Zu Regel 38 (Öffnungen in den Trennflächen vom Typ „A“ (Methoden I, II und III)): Durchbrechungen von Trennflächen vom Typ „A“, die Hauptbrandabschnitte begrenzen, müssen zugelassen sein. Durch den Schließvorgang sich selbsttätig schließender Türen dürfen Personen nicht gefährdet werden. In den Kontrollstationen sind Vorrichtungen anzubringen, die für jede einzelne Tür anzeigen, ob sie geöffnet oder geschlossen ist. Fernbetätigte Türen sowie gewöhnlich geschlossene Feuertüren in Hauptbegrenzungsschotten und Treppenschächten, die während des Verschlußzustandes im Notfall von Hand geöffnet werden können, müssen sich wieder selbsttätig schließen und an die Anzeigevorrichtung angeschlossen sein.

(5) Zu Regel 42 (Schutz der Treppen in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen (Methoden I, II und III)):

  1. 1. zu lit. a Z i und lit. b Z i:
  1. 2. zu lit. a Z ii und lit. b Z ii:

(6) Zu Regel 43 lit. c (Schutz von Aufzügen (für Fahrgäste und Dienstbetrieb), von senkrechten Licht- und Lüftungsschächten usw. in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen (Methoden I, II und III)):

Rauchklappen und ihre Anschläge müssen aus nichtbrennbarem Werkstoff bestehen.

(7) Zu Regel 46 (Fenster und Seitenfenster (Methoden I, II und III)):

  1. 1. zu lit. a:
  1. 2. zu lit. c:
  1. 3. auf Schiffen, die nach dem 1. Jänner 1970 auf Kiel gelegt worden sind, dürfen die Nebenräume der Maschinenräume (zB Werkstätten, Stores) keine Fenster in der Bordwand haben. Auf vorher auf Kiel gelegten Schiffen müssen die Fenster dieser Räume aus Glas mit Maschendrahteinlage bestehen und ständig geschlossen sein.

(8) Zu Regel 47 lit. a (Lüftungssysteme (Methoden I, II und III)):

Die Lüftungskanäle, Schächte, Verschlußvorrichtungen und andere Teile des Lüftungssystems müssen aus nichtbrennbaren Werkstoffen bestehen.

(9) Zu Regel 48 (Einzelheiten der Bauart (Methoden I und III)): In Lade-, Post- und Gepäckräumen sowie in Wirtschaftskühlräumen müssen Isolierungen aus nichtbrennbarem Werkstoff bestehen; der Bundesminister für Verkehr kann, außer für Trennflächen vom Typ „A“, schwer entflammbare Isolierungen zulassen, wenn Unterkonstruktionen nichtbrennbar sind und der Isolierstoff mit nichtbrennbaren Werkstoffen abgedeckt ist. Diese Bestimmung gilt auch für die Methode II.

(10) Zu Regel 49 (Verschiedenes (Methoden I, II und III)):

  1. 1. Schränke und andere Behälter für Reinigungsmaterial und Arbeitskleidung müssen nichtbrennbar sein. Bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist, dürfen Gänge, die nur von einem Ende aus zugänglich sind, nicht länger als 13,75 m sein;
  2. 2. zu lit. a:
  1. 3. zu lit. c Z i:
  1. 4. zu lit. e:
  1. 5. zu lit. f:

(11) Zu Regel 54 (Frachtschiffe von 4 000 und mehr BRT).

  1. 1. Diese Regel und die nachfolgenden Zusatzvorschriften finden auch auf Frachtschiffe von weniger als 4 000 BRT Anwendung, lit. c, d mit Zusatz und e jedoch nur, wenn deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist. Schornsteine und Abzüge der Küchenherde u. dgl. müssen dort, wo sie durch Unterkunftsräume geführt sind oder sonst eine Brandgefahr für umliegende Bauteile bilden, mit einer Isolierung versehen sein. Sämtliche Isolierungen müssen nichtbrennbar sein. Der Bundesminister für Verkehr kann schwer entflammbare Isolierungen außerhalb der Unterkunftsräume zulassen, wenn Unterkonstruktionen nichtbrennbar sind und der Isolierstoff mit nichtbrennbaren Werkstoffen abgedeckt wird. Schränke und andere Behälter für Reinigungsmaterial und Arbeitskleidung müssen nichtbrennbar sein. Für Schiffe, deren Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden ist, gilt außerdem folgendes:
  1. a) die Kontrollstationen müssen von den übrigen Teilen des Schiffes durch Schotte und Decks vom Typ „A“ getrennt und isoliert sein,
  2. b) hinter Decken, Täfelungen und Verkleidungen befindliche Hohlräume müssen durch gut dichtende Absperrungen in Abständen von höchstens 13,70 m wirksam gegen Durchzug unterteilt sein,
  3. c) falls der jeweilige Unterkunftsbereich eine Ausdehnung von weniger als 13,70 m hat, kann der Bundesminister für Verkehr zusätzliche Unterteilungen fordern,
  4. d) in senkrechter Richtung müssen die Hohlräume, einschließlich der hinter den Verkleidungen der Treppen, Schächte usw. befindlichen, in Höhe jedes Decks geschlossen sein;
  1. 2. zu lit. b:
  1. 4. zu lit. f:
  1. 5. zu lit. h:
  1. 6. zu lit. j:

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Schlagworte

Ruderanlage, Kompaßanlage, Unterkunftsraum, Lichtschacht, Laderaum, Postraum, Eintrittsöffnung

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12148934

alte Dokumentnummer

N9198150978J

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