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§ 196 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Eintragungen

§ 196.

(1) Der Kapitän eines Schiffes hat im Seedienstbuch folgende Eintragungen vorzunehmen und durch Unterschrift und Bordstempel zu bestätigen:

  1. 1. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Art der Verwendung an Bord, Name, Größe und Registerhafen des Schiffes, Name des Kapitäns und der Reederei, Ort und Datum des Dienstan- bzw. des Dienstaustrittes sowie Fahrtgebiet des Schiffes oder die wichtigsten Häfen;
  2. 2. neu erworbene Befähigungsausweise;
  3. 3. Änderungen des Hauptwohnsitzes.

(2) Hat sich ein österreichischer Seemann auf einem ausländischen Seeschiff verheuert, so hat er dessen Kapitän um die Vornahme der Eintragungen gemäß Abs. 1 zu ersuchen.

(3) Wenn der Kapitän eines ausländischen Seeschiffes dem Inhaber eines Seedienstbuches die Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 verweigert, so können diese auf Ansuchen auch vom Bundesminister für Verkehr eingetragen werden.

(4) Handelt es sich beim Inhaber eines Seedienstbuches um den Kapitän eines Schiffes, so hat er die Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 durch den Reeder bestätigen zu lassen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994

Schlagworte

Dienstantritt

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149107

alte Dokumentnummer

N9198151151J

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