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§ 189 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

TEIL L

Ärztliche Untersuchung Anwendungsbereich

§ 189.

(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für Besatzungsmitglieder aller Schiffe, ausgenommen Jachten.

(2) Niemand darf zur Beschäftigung auf einem Schiff nach Abs. 1 angeheuert werden, der seine Eignung für die Arbeit auf See, für die er verwendet werden soll, nicht nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149100

alte Dokumentnummer

N9198151144J

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