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§ 144 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Sicherheitsgürtel und Rettungwesten

§ 144.

(1) Bei allen über einzelne Handgriffe hinausgehenden Arbeiten, die außenbords oder an Deck außerhalb der Reling, am Mast, im Bootsmannsstuhl oder auf Stellagen ausgeführt werden müssen, hat der Wachhabende dafür zu sorgen, daß Vorkehrungen gegen Abstürzen, wie durch Verwendung eines geeigneten Sicherheitsgürtels, getroffen werden. Der Wachhabende hat diese Arbeiten zu beaufsichtigen. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die beigestellten Sicherheitsgürtel zu benutzen.

(2) Während der Fahrt dürfen Außenbordsarbeiten nur in dringenden Fällen angeordnet werden. Der Wachhabende hat dafür zu sorgen, daß die diese Arbeit ausführenden Arbeitnehmer Rettungswesten anlegen. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die beigestellten Rettungswesten anzulegen; dies gilt auch für Außenbordsarbeiten von Booten oder Prähmen aus.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149056

alte Dokumentnummer

N9198151100J

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