vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 113 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Elektrische Anlagen

§ 113.

(1) Räume, in denen sich explosible Gas- oder Dampf-Luft-Gemische ansammeln können, sind explosionsgefährdete Räume; sie dürfen nur durch explosionsgeschützte Leuchten oder indirekt durch gasdichte Fenster hindurch beleuchtet werden. Ist eine Beleuchtungsanlage nicht vorhanden, dürfen solche Räume nur mit explosionsgeschützten Handleuchten betreten werden. Schalter, Steckdosen und Sicherungen müssen außerhalb der Räume angebracht sein. Explosionsgefährdete Räume sind insbesondere die Farbenlager-, Lampen- und Akkumulatorenräume und Räume, in denen brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 60 ºC gelagert oder verwendet werden.

(2) Frei aufgestellte Akkumulatoren sind durch geeignete Abdeckungen gegen herabfallende Gegenstände und gegen Verschmutzung zu schützen.

(3) An den Eingängen zu Akkumulatorenräumen und in diesen Räumen sowie an Akkumulatorenschränken und‑kästen ist ein Schild mit der Aufschrift: „Vorsicht! Akkumulatoren, Explosionsgefahr!“ anzubringen. Akkumulatorenräume dürfen nicht zweckentfremdet verwendet werden.

(4) Die vorgesehenen Isoliermaterialien bei Schalttafeln, bei Handläufen, Holzgrätingen und Gummimatten sind in einwandfreiem Zustand zu erhalten und zu benutzen.

(5) Räume, in denen sich freiliegende, unter einer Betriebsspannung von mehr als 42 V stehende Teile der elektrischen Anlagen befinden, sind unter Verschluß zu halten. Der Schlüssel ist vom wachhabenden Ingenieur zu verwahren. An den Zugängen sind Warnschilder mit Blitzpfeil und der Aufschrift: „Vorsicht! Elektrische Einrichtungen nicht berühren!“ bei Anlagen mit Nennspannungen bis 1 kV und mit der Aufschrift: „Hochspannung! Vorsicht! Lebensgefahr!“ bei Anlagen mit Nennspannungen über 1 kV anzubringen.

(6) Bei Arbeiten in Kesseln, Tanks, Kurbelgehäusen und anderen engen Räumen darf für Leuchten und Geräte nur Kleinspannung, das sind Spannungen mit nicht mehr als 42 V, verwendet werden, wenn nicht andere geeignete Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung angewendet werden.

(7) Instandsetzungs- und Indstandhaltungsarbeiten an elektrischen Anlagen mit Spannungen über 42 V dürfen nur in spannungslosem Zustand durchgeführt werden. Sofern sich in Notfällen Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen nicht vermeiden lassen, dürfen diese Arbeiten nur von fachkundigen Arbeitnehmern in Anwesenheit einer weiteren geeigneten und unterwiesenen Person durchgeführt werden.

Schlagworte

Farbenlagerraum, Lampenraum, Akkumulatorenkasten,

Instandsetzungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149025

alte Dokumentnummer

N9198151069J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte