II. ABSCHNITT
Zulassung zur Seeschifffahrt und Eintragung Allgemeines
§ 7.
(1) Die Zulassung zur Seeschifffahrt ist mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auszusprechen; sie ist an die Person des Eigentümers und das Seeschiff gebunden.
(2) Mit der Zulassung zur Seeschifffahrt ist das Recht und die Pflicht zur Führung der Seeflagge verbunden.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat über die Zulassung zur Seeschifffahrt eine Urkunde auszustellen, welche die Bezeichnung Seebrief führt. Diese Urkunde gilt als Bescheid.
(4) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes hat dafür Sorge zu tragen, daß der Seebrief im Original stets an Bord mitgeführt wird.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Gesetzesnummer
10011537
Dokumentnummer
NOR40208822
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