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ARTIKEL 19 Luftverkehrsabkommen (Kuwait)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.5.1980

ARTIKEL 19

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt sechzig (60) Tage nach dem Austausch diplomatischer Noten in Kraft, in welchen festgestellt wird, daß die nach den innerstaatlichen Gesetzen jedes Vertragschließenden Teiles erforderlichen Formalitäten erfüllt worden sind.

Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in zweifacher Urschrift in Kuwait am 4. Dezember des Jahres eintausendneunhundertneunundsiebzig in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011524

Dokumentnummer

NOR12148785

alte Dokumentnummer

N9198043437L

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