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Artikel 9 Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Luxemburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.5.1979

Artikel 9

ARTIKEL 9. –

  1. 1. Das vorliegende Abkommen tritt 60 Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
  2. 2. Dieses Abkommen gilt für ein Jahr vom Tage seiner Inkraftsetzung an und wird von Jahr zu Jahr stillschweigend verlängert, sofern es nicht drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von einem Vertragsstaat schriftlich gekündigt wird.

Geschehen zu Wien, am 14. März 1979.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2018

Gesetzesnummer

10011512

Dokumentnummer

NOR12148678

alte Dokumentnummer

N9197943370L

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