§ 7b
(1) Die Untergrenze des Fixpreises gemäß § 15a WGG bestimmt sich nach
- 1. dem Betrag, der für den Erwerb des Grundstücks nachweislich aufzuwenden ist oder aufgewendet wurde, zuzüglich
- a) einer Abgeltung für notwendige und nützliche Aufwendungen (§ 2 Abs. 5 und 6 sowie § 3 ERVO 1994) und
- b) der Finanzierungskosten (§ 2 Abs. 4 ERVO 1994) sowie
(2) Die Obergrenze des Fixpreises gemäß § 15a WGG bestimmt sich nach
- 1. den Grundkosten gemäß § 2 ERVO 1994,
- 2. den Baukosten gemäß Abs. 1 Z 2,
- 3. der Rücklagenkomponente gemäß § 16 Z 2 ERVO 1994 und
- 4. einem Pauschalsatz zur Risikoabgeltung.
(3) Die Höhe des Pauschalsatzes (Abs. 2 Z 4) beträgt 3 vH der Herstellungskosten gemäß Abs. 2 Z 1 und 2.
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