§ 7.
Hinsichtlich der Organisation, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit des Geschäftsbetriebes ist die gesamte Geschäftsführung, insbesondere die Tätigkeit und Funktion der Geschäftsführer (Vorstand), das Personalwesen sowie die Tätigkeitsbereiche, wie die technische Abteilung, die Hausverwaltung und das Rechnungswesen zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10011510
Dokumentnummer
NOR12148732
alte Dokumentnummer
N9197953682J
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