Anlage 1
Anlage zu § 10 Abs. 3
VOLLSTÄNDIGKEITSERKLÄRUNG
D.. unterzeichnete(n) Vorstandsmitglied(er) – Geschäftsführer (namentliche Anführung der Vorstandsmitglieder – Geschäftsführer)
der
erklären – erklärt – hiemit mit bestem Wissen folgendes:
A. Bücher und Schriften
1. Die Bücher und Schriften einschließlich der zum Verständnis der Buchführung erforderlichen Organisationsunterlagen sind vollständig zur Verfügung gestellt worden.
2. In den vorgelegten Büchern sind alle Geschäftsfälle erfaßt, die für das Geschäftsjahr ... buchungspflichtig geworden sind.
3. Durch ausreichende organisatorische Vorkehrungen und Kontrollen ist gewährleistet, daß die Aufzeichnungen im Rechnungswesen nur nach ordnungsmäßig dokumentierten Organisationsunterlagen, Programmen und Bedienungseingriffen durchgeführt wurden.
4. Nicht ausgedruckte aufbewahrungspflichtige Daten sind innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen jederzeit verfügbar und können innerhalb angemessener Frist in geordneter Weise lesbar gemacht werden.
B. Jahresabschluß und Lagebericht
1. Im Jahresabschluß sind alle bilanzierungspflichtigen Vermögensgegenstände, unversteuerten Rücklagen, Rückstellungen (insbesondere auch für Verluste aus schwebenden Geschäften), Verbindlichkeiten und Abgrenzungen sowie sämtliche Aufwendungen und Erträge erfaßt und alle erforderlichen Angaben (Vermerke in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung und Angaben im Anhang) enthalten. Alle Posten sind richtig bezeichnet.
2. Die anschließend angeführten Sachverhalte und die daraus resultierenden finanziellen Verpflichtungen sind entweder in dem um den Anhang erweiterten Jahresabschluß vollständig berücksichtigt oder – soweit sie in den Jahresabschluß nicht aufzunehmen sind – in Abschnitt D bzw. in einer Beilage zu dieser Erklärung vermerkt; fehlen derartige Angaben oder Vermerke, liegen diese Sachverhalte am Abschlußstichtag nicht vor.
- a) Eventualverpflichtungen aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, aus Bürgschaften, aus Garantien und aus sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Haftungsverhältnissen
- b) Patronatserklärungen
- c) gesetzliche und vertragliche Sicherheiten für Verbindlichkeiten (einschließlich Eventualverbindlichkeiten), beispielsweise Pfandrechte, Sicherungseigentum und Eigentumsvorbehalte an bilanzierten Vermögensgegenständen
- d) Rückgabeverpflichtungen für in der Bilanz ausgewiesene Vermögensgegenstände und Rücknahmeverpflichtungen für nicht in der Bilanz ausgewiesene Vermögensgegenstände
- e) Rechtsstreitigkeiten und sonstige Auseinandersetzungen, die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage von Bedeutung sind
- f) bestehende oder erkennbare drohende öffentlich-rechtliche Auflagen, die für die finanzielle Lage und die künftige Ertragslage der Gesellschaft/Genossenschaft von Bedeutung sind
- g) Verträge oder sonstige rechtliche Sachverhalte, die wegen ihres Gegenstandes, ihrer Dauer oder aus anderen Gründen für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage von Bedeutung sind oder werden können, insbesondere
- –Verträge mit Lieferanten, Abnehmern, Gesellschaftern und verbundenen Unternehmen,
- –Dienst-, Werk- und Pensionsverträge,
- –Leasingverträge und sonstige langfristig unkündbare Bestandsverträge,
- –Arbeitsgemeinschafts- und Konsortialverträge,
- –Verpflichtungen aus Dritten eingeräumten Optionen und unwiderruflichen Angeboten,
- –Treuhandverträge,
- –Verträge über Verpflichtungen, die aus dem Gewinn zu erfüllen sind,
- –Vereinbarungen über Vertragsstrafen, die über das branchenübliche Ausmaß hinausgehen
- –ungewöhnliche Auflösungs- und Kündigungsbeschränkungen in Verträgen, die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens führen können
- h) Ereignisse nach dem Abschlußstichtag, die für die Bewertung am Abschlußstichtag von Bedeutung sind
- i) besondere Umstände, die der Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entgegenstehen könnten.
3. Die gewährten Vorschüsse und Kredite und die eingegangenen Haftungsverhältnisse, die unter § 239 Abs. 1 Z 2 HGB fallen, die Aufwendungen für Pensionen und Abfertigungen gemäß § 239 Abs. 1 Z 3 HGB und die Bezüge gemäß § 239 Abs. 1 Z 4 HGB sind im Anhang vollständig angegeben.
4. Die Beteiligungen an verbundenen Unternehmen und an anderen Unternehmen im Sinne von § 228 Abs. 1 HGB sind vollständig als solche ausgewiesen. Soweit für Unternehmen, mit denen die Gesellschaft im Geschäftsjahr verbunden war (§ 228 Abs. 3 HGB) und Unternehmen, mit denen im Geschäftsjahr ein Beteiligungsverhältnis bestanden hat (§ 228 Abs. 1 und 2 HGB) in den betreffenden Bilanzposten kein Wertansatz enthalten ist, sind sie in Abschnitt D bzw. in einer Beilage zu dieser Erklärung angeführt.
5. Der Lagebericht enthält alle in § 243 HGB geforderten Angaben; insbesondere sind Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Schluß des Geschäftsjahres und sonstige für die künftige Entwicklung der Gesellschaft/Genossenschaft wesentliche Umstände im Lagebericht erläutert.
6. Von der Schutzklausel (§ 241 HGB) ist nicht bzw. nur in dem in Abschnitt D angeführten Umfang Gebrauch gemacht worden.
C. Unabhängigkeit von Angehörigen des Baugewerbes
Angehörige des Baugewerbes im Sinne des § 9 WGG verfügen in der General- oder Hauptversammlung, im Vorstand/in der Geschäftsführung und im Aufsichtsrat über nicht mehr als ein Viertel der Stimmen.
D. Zusätze und sonstige Bemerkungen:
..............., den .........
……………………………. Unterschrift der genannten Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer |
Schlagworte
Gewinnrechnung, Dienstvertrag, Werkvertrag, Auflösungsbeschränkung, Arbeitsgemeinschaftsvertrag, Vermögenslage, Finanzlage, Generalversammlung
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10011510
Dokumentnummer
NOR12148742
alte Dokumentnummer
N9197953692J
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