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Art. 1 § 15c WGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2019

zum Bezugszeitraum vgl. § 39 Abs. 37

Anspruch auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum

§ 15c.

Der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15b einen Anspruch auf Übertragung der Wohnung (des Geschäftsraumes) in das Wohnungseigentum:

  1. a) längstens bis zum Ablauf des 30. Jahres nach Erstbezug der Baulichkeit, bei unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichteten Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 40 m² und Geschäftsräumen, wenn die Förderung im Zeitpunkt des Abschlusses des Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages aufrecht war und neben dem Entgelt nach dem 30. Juni 2000 ein Einmalbetrag im Ausmaß von mehr als 50 € pro Quadratmeter Nutzfläche eingehoben worden ist:
  1. 1. aus Anlass der erstmaligen Überlassung zur Finanzierung von Grund- und/oder Baukosten, sofern die Zusicherung der öffentlichen Förderungsmittel nach dem 30. Juni 2000 erfolgt ist,
  2. 2. aus Anlass einer späteren Überlassung zur Finanzierung von Grundkosten,
  1. b) auf Grund eines verbindlichen Angebotes der Bauvereinigung, das neben den im Zusammenhang mit der Übertragung ins Wohnungseigentum stehenden Vertragsbedingungen nur mehr Bedingungen betreffend
  1. 1. eine Mindestzahl von Erklärungen gemäß § 15e Abs. 3,
  2. 2. die Finanzierung des Kaufpreises,
  3. 3. die Übernahme der Kosten gemäß § 23 Abs. 4c lit. d

Schlagworte

Mietdauer

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40216878

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