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Art. 1 § 14b WGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Nützliche Verbesserung durch bautechnische Maßnahmen

§ 14b

(1) Die Bauvereinigung hat nützliche Verbesserungen der Baulichkeit oder einzelner Miet- und sonstiger Nutzungsgegenstände nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten durchzuführen, soweit dies im Hinblick auf den allgemeinen Erhaltungszustand der Baulichkeit zweckmäßig ist; hierbei ist nützlichen Verbesserungen der Baulichkeit gegenüber nützlichen Verbesserungen einzelner Miet- oder sonstiger Nutzungsgegenstände der Vorrang einzuräumen.

(2) Nützliche Verbesserungen der Baulichkeit sind von der Bauvereinigung durchzuführen,

  1. 1. wenn Erhaltungsarbeiten nicht erforderlich sind oder sichergestellt ist, dass damit auch die erforderlichen Erhaltungsarbeiten in einem Zug durchgeführt werden oder
  2. 2. wenn und soweit sich die Bauvereinigung und die Mehrheit der Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten – berechnet nach der Anzahl der im Zeitpunkt der Vereinbarung vermieteten Wohnungen und Geschäftsräume – der Baulichkeit über ihre Durchführung und den durch die nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nicht gedeckten Teil der Kosten schriftlich einigen sowie überdies sichergestellt ist, dass die übrigen Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten der Baulichkeit durch die Verbesserungsarbeit finanziell nicht belastet und auch sonst nicht übermäßig beeinträchtigt werden.

(3) Nützliche Verbesserungen im Inneren einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes bedürfen der Zustimmung des Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten der von der Verbesserung betroffenen Wohnung (des Geschäftsraumes).

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