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Artikel 4 Luftverkehrsabkommen (Syrien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.1.1978

Artikel 4

Untersagung und Widerruf

1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder dem von dem anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte zu untersagen oder für die Ausübung dieser Rechte die von ihr als erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen:

  1. a) wenn ihr nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen; oder
  2. b) wenn dieses Fluglinienunternehmen die Gesetze oder Vorschriften des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt, nicht befolgt; oder
  3. c) wenn es das Fluglinienunternehmen in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen festgelegten Bedingungen durchzuführen.

2. Sofern nicht unverzüglich der Widerruf, die Untersagung oder die Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern, wird dieses Recht erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt. In diesem Fall haben die Beratungen innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen, nachdem ein Vertragschließender Teil um diese Beratungen ersucht hat, zu beginnen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011506

Dokumentnummer

NOR12148462

alte Dokumentnummer

N9197842062L

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