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Artikel 2 Luftverkehrsabkommen (Syrien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.1.1978

Artikel 2

Verkehrsrechte

1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung internationaler Fluglinien für den Linien- und Bedarfsverkehr auf den im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Flugstrecken. In der Folge werden diese Fluglinien und Flugstrecken als „vereinbarte Fluglinien“ beziehungsweise „festgelegte Flugstrecken“ bezeichnet. Das von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen genießt für den Betrieb von Fluglinien die folgenden Rechte:

  1. a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen;
  2. b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen;
  3. c) im genannten Hoheitsgebiet an den Punkten auf den festgelegten Flugstrecken zu landen, um im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen.

2. Keine Bestimmung des Absatzes 1 dieses Artikels ist so auszulegen, daß sie dem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Recht gibt, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht und Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieses anderen Vertragschließenden Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

Schlagworte

Linienverkehr

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011506

Dokumentnummer

NOR12148460

alte Dokumentnummer

N9197842060L

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