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Artikel 18 Luftverkehrsabkommen (Syrien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.1.1978

Artikel 18

Inkrafttreten

Das vorliegende Abkommen tritt sechzig (60) Tage nach dem diplomatischen Notenwechsel, in dem festgestellt wird, daß die von der Gesetzgebung der Vertragschließenden Teile vorgeschriebenen Formalitäten erfüllt sind, in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Damaskus am 28. Juli 1976, in zweifacher Urschrift in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011506

Dokumentnummer

NOR12148476

alte Dokumentnummer

N9197842076L

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