Artikel 18
Inkrafttreten
Das vorliegende Abkommen tritt sechzig (60) Tage nach dem diplomatischen Notenwechsel, in dem festgestellt wird, daß die von der Gesetzgebung der Vertragschließenden Teile vorgeschriebenen Formalitäten erfüllt sind, in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Damaskus am 28. Juli 1976, in zweifacher Urschrift in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10011506
Dokumentnummer
NOR12148476
alte Dokumentnummer
N9197842076L
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