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Artikel 9 Luftverkehrsabkommen (Jordanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1977

Artikel 9

Direkter Transitverkehr

Fluggäste, die sich auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles befinden, unterliegen keiner Kontrolle. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen Abgaben befreit.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019

Gesetzesnummer

10011495

Dokumentnummer

NOR40005735

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