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Artikel 18 Luftverkehrsabkommen (Jordanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1977

Artikel 18

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt sechzig (60) Tage nach dem Tage nach dem Austausch diplomatischer Noten, in welchen festgestellt wird, daß die von der nationalen Gesetzgebung jedes Vertragschließenden Teiles geforderten Formalitäten erfüllt wurden, in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß ermächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in zweifacher Urschrift in Wien am 16. Juni 1976.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019

Gesetzesnummer

10011495

Dokumentnummer

NOR40005744

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