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Artikel 16 Luftverkehrsabkommen (Jordanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1977

Artikel 16

Kündigung

Jeder der Vertragschließenden Teile kann jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil seinen Entschluß bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall läuft das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung beim anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern sie nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach dem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019

Gesetzesnummer

10011495

Dokumentnummer

NOR40005742

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