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§ 7 Zivilluftfahrt-Statistikverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.10.1976

§ 7.

(1) Die Formblätter der Erhebungen gemäß § 3 Abs. 2 sind vom Auskunftspflichtigen jeweils bis zum 25. des dem Berichtsmonat folgenden Monates an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden.

(2) Die Formblätter der Erhebungen gemäß § 3 Abs. 3 sind vom Auskunftspflichtigen einmal jährlich innerhalb der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt festgesetzten Fristen unmittelbar an dieses einzusenden.

(3) Der für die Erhebungen gemäß § 3 Abs. 3 maßgebliche Stichtag ist jeweils der 1. Jänner.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

10011490

Dokumentnummer

NOR12148409

alte Dokumentnummer

N9197612112I

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