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Artikel II Behördenzuständigkeit und Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schiffahrt auf dem Bodensee

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.2005

Artikel II

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer gegen die auf Grund des Abschnittes II des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee sowie des Abschnittes II des Vertrages über die Schiffahrt auf dem Alten Rhein erlassenen Verordnungen verstößt.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

10011486

Dokumentnummer

NOR40064462

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