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§ 1319 BSO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.5.1996

Mindestausrüstung der Fahrzeuge

§ 13.19.

(1) Fahrzeuge müssen mit den optischen und akustischen Geräten ausgerüstet sein, die zur Abgabe der im Teil 2 dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen erforderlich sind.

(2) Mit Feuerlöschgeräten oder -einrichtungen müssen ausgerüstet sein:

  1. a) Fahrzeuge mit Heiz- oder Kocheinrichtungen,
  2. b) Fahrzeuge mit Innenbordmotoren, deren Maschinenleistung 4,4 kW übersteigt und
  3. c) Fahrzeuge mit Außenbordmotoren, deren Maschinenleistung 7,4 kW übersteigt.

(3) Fahrzeuge, ausgenommen Ruderboote und Segelfahrzeuge ohne festen Ballast bis 4,4 kw Maschinenleistung, müssen mit einem Ankergeschirr mit ausreichender Wirkung ausgerüstet sein.

(4) Fahrgastschiffe und Güterschiffe mit Maschinenantrieb müssen darüber hinaus als Ausrüstung haben

  1. a) Kompaß,
  2. b) Verbandkasten,
  3. c) Megaphone oder Lautsprecheranlagen.

(5) Abs. 4 lit. c gilt nicht für Fahrgastschiffe mit einer zulässigen Anzahl von nicht mehr als zwölf Fahrgästen sowie für Güterschiffe.

(6) Segelfahrzeuge und Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb, die behelfsmäßig mit Paddel oder Ruder fortbewegt werden können, müssen damit ausgerüstet sein.

(7) Die vorgeschriebene Ausrüstung muß stets in gebrauchsfähigem Zustand an Bord sein.

Schlagworte

Feuerlöscheinrichtung, Heizeinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057146

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